top of page

Folgen, wenn keine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt wird

Autorenbild: Health and Safety +Health and Safety +

Aktualisiert: 6. März


Der Arbeitgeber erfüllt in dem Fall die wichtige Verpflichtung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) (§ 3 Abs. 2), nicht, nämlich für eine geeignete Organisation im Arbeitsschutz zu sorgen.

 

Eine nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellte fachkundige Person kann die Aufgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASIG) nicht oder nur in Teilen erfüllen. Zu den Aufgaben gehören z.B. auch die Beratung von Arbeitnehmern und Betriebsräten. Die fachkundige Person steht nicht unter dem Schutz des § 8 ASiG, nämlich der Unabhängigkeit der Fachkunde, sie ist nicht weisungsfrei. Das Benachteiligungsverbot greift nicht. Eine unmittelbare Unterstellung unter dem Leiter des Betriebes ist ggf. nicht gegeben.

Eine fachkundige Person, die nicht zur Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt ist, arbeitet weisungsgebunden. Die Verantwortung für die nicht erfolgte Bestellung liegt beim Arbeitgeber.


Kommt es im Betrieb zu einem Schadensereignis, eventuell sogar mit gesundheitlichen Folgen für Beschäftigte, und der Arbeitgeber kann eine geeignete Arbeitsschutzorganisation nicht nachweisen, so kann die Berufsgenossenschaft den Arbeitgeber unter Umständen in Regress nehmen. Die staatliche Aufsicht könnte prüfen, ob der Betrieb in diesem Fall grob fahrlässig oder sogar mit Vorsatz gehandelt hat.





Fachkraft  für Arbeitssicherheit Aufgaben

Comments


Commenting has been turned off.
bottom of page