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Muss die Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden?

Autorenbild: Health and Safety +Health and Safety +

Aktualisiert: 6. März

In den Arbeitsschutzvorschriften gibt es keine Regel, die explizit festlegt, dass eine Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden muss. Laut Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG) ist der Arbeitgeber für die Umsetzung der Vorschriften verantwortlich, dazu gehört auch die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Eine Unterschrift ist daher nicht nötig, da der Arbeitgeber immer in der Verantwortung bleibt – auch wenn er Aufgaben an andere Personen überträgt. Personen, die im Namen des Arbeitgebers handeln, gelten als dessen Vertreter, wodurch die Gefährdungsbeurteilung automatisch rechtsverbindlich ist. Tätigkeiten mit gefährlichen Stoffen dürfen ohne Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeführt werden (§ 7 Abs. 1 GefStoffV).


Nach § 6 Abs. 11 GefStoffV darf eine Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Hat der Arbeitgeber selbst keine ausreichende Fachkenntnis, muss er sich beraten lassen, zum Beispiel von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.




Muss die Gefährdungsbeurteilung unterschrieben werden

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